Kirchensteuer berechnen — § 51a EStG i.V.m. Landeskirchensteuerrecht
Festgesetzte Einkommensteuer, Bundesland und Konfession eingeben — der Rechner ermittelt die Kirchensteuer mit dem passenden Hebesatz (8 % oder 9 %), inklusive besonderem Kirchgeld bei glaubensverschiedener Ehe.
Angaben zur Kirchensteuer
Einkommensteuer, Bundesland und Konfession eingeben, das Ergebnis wird automatisch berechnet.
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Rechtsgrundlage: § 51a Einkommensteuergesetz i.V.m. dem Kirchensteuergesetz des jeweiligen Bundeslandes und dem Kirchensteuerbeschluss der zuständigen (Erz-)Diözese bzw. Landeskirche. Kirchensteuer-Hebesatz bundeseinheitlich 8 % in Bayern und Baden-Württemberg, 9 % in den übrigen 14 Bundesländern.
Besonderes Kirchgeld — Stufentabelle
Gilt bei glaubensverschiedener Ehe, wenn das Kirchenmitglied kein oder nur geringes eigenes Einkommen hat. Bemessungsgrundlage ist das gemeinsame zu versteuernde Einkommen der Ehepartner, Stand Steuerjahr 2025/2026 (Bemessungsgrenze seit 1.1.2025 bei 50.000 Euro). Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern erhebt kein besonderes Kirchgeld nach diesem Muster.
| Gemeinsames zu versteuerndes Einkommen | Kirchgeld/Jahr |
|---|---|
| 50.000 – 57.499 € | 96 € |
| 57.500 – 69.999 € | 156 € |
| 70.000 – 82.499 € | 276 € |
| 82.500 – 94.999 € | 396 € |
| 95.000 – 107.499 € | 540 € |
| 107.500 – 119.999 € | 696 € |
| 120.000 – 144.999 € | 840 € |
| 145.000 – 169.999 € | 1.200 € |
| 170.000 – 194.999 € | 1.560 € |
| 195.000 – 219.999 € | 1.860 € |
| 220.000 – 269.999 € | 2.220 € |
| 270.000 – 319.999 € | 2.940 € |
| ab 320.000 € | 3.600 € |
Was dieser Rechner nicht abbildet
5 Punkte zur Genauigkeit dieser Berechnung
- Keine eigene Einkommensteuer-Berechnung aus dem zu versteuernden Einkommen — die festgesetzte Einkommensteuer muss aus dem Steuerbescheid übernommen werden.
- Der genaue Kappungsbetrag wird nicht automatisch berechnet, da Kappungssatz und Antragspflicht je Bundesland und Konfession unterschiedlich geregelt sind (siehe Hinweisbox im Ergebnis).
- Kein Sonderausgabenabzug: Kirchensteuer und Kirchgeld mindern als Sonderausgabe das zu versteuernde Einkommen, dieser Rückeffekt wird hier nicht berechnet.
- Keine Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen bei der Kirchgeld-Bemessungsgrundlage.
- Konfessionsverschiedene Ehe (beide Partner Kirchenmitglied, unterschiedliche Konfession) wird nicht abgebildet — dort gilt der Halbteilungsgrundsatz.
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